Betriebskostenabrechnung

Unter Betriebskosten versteht man laufende Kosten für Dienst- und Versorgungsleistungen, die nötig sind, damit ein Haus bewohnt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel der Betrieb der Heizung, die Müllabfuhr und die Wasserversorgung. Diese Ausgaben fallen regelmäßig in vorhersehbaren Zeiträumen an.

Im Mietvertrag sollten Sie festlegen, dass der Mieter für die Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat. Diese Vereinbarung verpflichtet den Vermieter seinerseits, innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Überzahlte Beträge erhält der Mieter zurück. Es liegt im Interesse des Vermieters, den Vorauszahlungsbetrag nicht zu niedrig anzusetzen. Angesichts ständig steigender Kosten für Heizung, Wasser oder kommunale Abgaben sollte man auf den Betrag der letzten Betriebskostenabrechnung zur Sicherheit mindestens zehn Prozent aufschlagen.

Form der Betriebskostenabrechnung Das Gesetz schreibt keine einheitliche Form für die Abrechnung vor. Sie muss dem Mieter aber persönlich „mitgeteilt“ werden. Eine mündliche Mitteilung gilt dafür nicht als ausreichend, ebenso wie die bloße Möglichkeit einer Einsicht bei der Hausverwaltung. Es ist hingegen zulässig, die Betriebskostenabrechnung per Fax oder E-Mail zu verschicken. Die meisten Vermieter entscheiden sich für die klassische Schriftform und die Zustellung per Post.

Auf den folgenden Seiten haben wir ein Beispiel für eine Betriebskostenabrechnung einer uns anvertrauten Liegenschaft zur Ansicht mit angefügt.